Statuten

Church League Schweiz

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Name und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen Church League Schweiz besteht ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 60ff) mit Sitz in Suhr.

Art. 2

Zweck der Church League Schweiz ist

  • die Verbreitung des Evangeliums von Jesus Christus anhand diverser Fussballturniere
  • die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen regionalen christlichen Gemeinden der gesamten Schweiz im sportlichen Bereich
  • das Vorleben christlicher Werte im Sport und in der Gesellschaft

Art. 3

Der Verein ist gemeinnützig tätig und nicht gewinnorientiert.

Art. 4

Der Verein kann Veranstaltungen mit anderen Gemeinden, Gemeinde­verbänden, Vereinen, Organisationen u.ä. durchführen. Der Zweck des Vereins gemäss Artikel 2 muss dabei bewahrt bleiben.

Art. 5

Der Verein Church League Schweiz amtet als Dachverband für die einzelnen Regionalvereine, die ihrerseits eigene, durch den Dachverband abgesegnete Statuten besitzen. Statutenänderungen dieser Regionalvereine müssen schriftlich an den Dachverband gelangen und durch diesen genehmigt werden.

Art. 6

Der Verein Church League Schweiz unterstützt alle ihm angeschlossenen Regionalvereine administrativ und stellt verschiedene Informationen
und Materialien zur Verfügung (komplettes Regelwerk, Statuten, grafische Vorlagen u.a. für Briefversand, Powerpoint Präsentationen und Matchbälle, Administration und Nutzung einer eigenen Webseite).

Organisation
  1. Generalversammlung

Art. 7

Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins und wird vom Vorstand vier Wochen im Voraus einberufen.
Die ordentliche Generalversammlung tagt jeweils im ersten Semester des Kalenderjahres, welches auch das Geschäftsjahr des Vereins ist.

Art. 8

Jeder Präsident eines Regionalvereines oder dessen Stellvertreter ist an der Generalversammlung des Dachverbandes stimmberechtigt.

Art. 9

Die ordentliche Generalversammlung wählt den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie die Kontrollstelle und genehmigt jährlich den Tätigkeitsbericht des Vorstandes und die Rechnung des Vereins. Zudem setzt sie die jährlichen Mitgliederbeiträge fest.

Art. 10

Vereinsbeschlüsse werden an der Generalversammlung mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen fallen ausser Betracht.

Art. 11

Die Generalversammlung darf auch über Anträge abstimmen, die nicht gehörig angekündigt wurden.

  1. Vorstand

Art. 12

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zwei bis fünf weiteren Mitgliedern, welche von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer auf unbestimmter Zeit gewählt werden.

Art. 13

Ein Vorstandsmitglied kann auf Ende des Kalenderjahres zurücktreten.
Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.

Art. 14

Der Vorstand konstituiert sich selbst und wählt dabei aus seinen Reihen
einen Vizepräsidenten sowie einen Kassier.

Art. 15

Die Vorstandsmitglieder sind befugt, den Verein bei Rechtsgeschäften zu
vertreten.
Der Präsident, der Vizepräsident und der Kassier zeichnen gegenüber Dritten einzeln, die übrigen Mitglieder des Vorstandes zeichnen kollektiv zu zweit.
Der Vorstand kann zudem Personen bestimmen, die für den Verein zeichnungsberechtigt sind.

Art. 16

Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Vereins vorbehalten sind, und vertritt den Verein nach aussen.

  1. Rechnungsrevision

Art. 17

Die Revisoren, welche nicht Mitglied sein müssen, prüfen jährlich die Rechnung des Vereins und erstatten darüber schriftlich Bericht und Antrag an den Vorstand zuhanden der Generalversammlung. Die Amtsdauer der Revisoren beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Mittel

Art. 18

Der Verein erhält seine Mittel durch

  • Mitgliederbeiträge der Regionalvereine
  • Mannschaftbeiträge diverser Fussballturniere
  • Spenden und Zuschüsse
  • Spezielle Aktionen (z.B. Goal Toto)

Art. 19

Für die finanziellen Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 20

Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Mitgliedschaft
  1. Ein- und Austritt

Art. 21

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, welche bereit sind, im Sinne dieser Statuten den Zweck und die Ziele des Vereins tatkräftig zu fördern und zu unterstützen.
Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, wobei eine Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigert werden kann.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliederbeitrag bis spätestens Ende Juni des laufenden Jahres zu bezahlen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

Art. 22

Austritte sind schriftlich beim Vorstand einzureichen, wobei diese nur auf Ende des Kalenderjahres vollzogen werden können. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.

  1. Ausschluss von Mitgliedern

Art. 23

Mitglieder, welche dem Zweck oder den Zielen des Vereins zuwiderhandeln oder den Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht leisten, können vom Vorstand per sofort ausgeschlossen werden.

  1. Stellung ausgeschiedener Mitglieder

Art. 24

Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Gesellschaftsvermögen keinen Anspruch.

Auflösung

Art. 25

Die Auflösung des Vereins kann von der zu diesem Anlass einberufenen Generalversammlung beschlossen werden, sofern zwei Drittel der anwesenden Mitglieder so beschliessen.

Art. 26

Das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist einer oder mehreren Organisationen mit ähnlichem Zweck zu übertragen.
Eine Übertragung an die bisherigen Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen.

Statutenänderungen

Art. 27

Anträge auf Statutenänderungen sind dem Vorstand schriftlich einzureichen und bedürfen der Unterstützung durch mindestens zwei Drittel aller Mitglieder.
Geht eine Statutenänderung vom Vorstand aus oder wird sie von ihm unterstützt, bedarf diese der Unterstützung einer Mehrheit der an der General­versammlung anwesenden Mitglieder.

Zur Behandlung von Anträgen auf Statutenänderungen ist, wenn nicht innerhalb der nächsten sechs Monate die ordentliche Generalversammlung stattfindet, eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen.

Schlussbestimmung

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 26. September 2012 genehmigt. Die einfache Gesellschaft Church League Schweiz wird damit in einen Verein umgewandelt.

– Suhr, 24. Oktober 2012

Church League Schweiz

Präsident | Frédéric Giger
Vizepräsident | Andy Friedli
Kassier | Daniel Aeschbach
Schiedsrichterwesen | Uriel Seibert

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